Wer kann den Gewinnfreibetrag nutzen?
Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) erzielen. Bei Mitunternehmerschaften (z. B. OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Freibetrag kann unabhängig davon beansprucht werden, ob der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Er gilt somit für z. B. Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Stiftungsvorstände, Architekt:innen, Aufsichtsrät:innen, Sachwalter:innen oder Kleinbetriebe.
Grundfreibetrag und Gewinnfreibetrag: Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
Die Gewinne entstehen aus betrieblichen Einkunftsarten.
Die Gewinnermittlung erfolgt mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis 33.000 Euro und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.
Behaltedauer der Investition von mindestens 4 Jahren im Betriebsvermögen.
Es können auch bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
FAQ
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag und wie ist er gestaffelt?
Übersteigt der Gewinn 33.000 Euro (30.000 Euro bis 2023), kann – zusätzlich zum Grundfreibetrag – ein prozentuell gestaffelter, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Maximal 13 % des Gewinns, der den Betrag von 33.000 Euro (Grundfreibetrag) übersteigt, können steuerfrei belassen werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt 46.400 Euro (inkl. Grundfreibetrag in Höhe von max. 4.950 Euro).
Der Grundfreibetrag für die ersten 33.000 Euro Gewinn (15 %, max. 4.950 Euro)
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mit prozentueller Staffelung:
Für die ersten 145.000 Euro über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinn: 13 %
Für die nächsten 175.000 Euro Gewinn: 7 %
Für die nächsten 230.000 Euro Gewinn: 4,5 %
Für den über 580.000 Euro hinausgehenden Gewinn: 0 %
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist somit einerseits mit der Höhe der Anschaffungskosten der möglichen Fonds und andererseits mit der Gewinnstaffelung begrenzt. Der Freibetrag steht zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) zu und führt zu keiner Verminderung der AfA-Basis.
Fondssparen und Steuern sparen
Der Gewinnfreibetrag kann auch mit der monatlichen Veranlagung durch Fondssparen geltend gemacht werden. Alle Ansparungen innerhalb eines betrieblichen Wirtschaftsjahres können dabei dem Gewinnfreibetrag gewidmet werden.
Chancen nutzen durch das monatliche Fondssparen:
Das monatliche Ansparen schont die Liquidität, da nicht auf einmal zum Jahresende investiert werden muss.
Die regelmäßigen Einzahlungen können flexibel gehandhabt werden.
Zur Berechnung der Ansparhöhe kann ein durchschnittlicher Jahresgewinn herangezogen werden. Bei einem höheren Gewinn kann flexibel zum Jahresende der noch mögliche Betrag veranlagt werden.
Wird zum Jahresende der tatsächliche Gewinn ermittelt, können dementsprechend die unterjährig erworbenen Fondsanteile geltend gemacht werden.
Eine eventuell höhere Veranlagung bleibt als Vorsorge bestehen.
Ein Investmentfonds ist kein Sparbuch und unterliegt nicht der Einlagensicherung.
Beispiel Berechnung
Ein:e Einzelunternehmer:in erzielt im Geschäftsjahr einen Gewinn in Höhe von 70.000 Euro. Im selben Zeitraum hat der Unternehmer 2.000 Euro in begünstigte Fonds investiert.
Der Gewinnfreibetrag beträgt 6.590 Euro und setzt sich aus dem Grundfreibetrag (4.950 Euro) und dem durch Investitionen (2.000 Euro) gedeckelten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der steuerpflichtige Gewinn vermindert sich um 6.950 Euro. Der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in diesem Beispiel beträgt 4.810 Euro (13 % von 37.000 Euro). Mit dieser Investition in begünstigte Fonds verringert sich der Gewinn um 9.760 Euro (4.950 Euro Grundfreibetrag plus 4.810 Euro investitionsbedingter Gewinnfreibetrag).
Hinweis
Die steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen abhängig. Diese Information kann daher nicht die individuelle Betreuung durch den Steuerberater ersetzen. Aus der Veranlagung können sich steuerliche Verpflichtungen ergeben, die von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängen und künftigen Änderungen unterworfen sein können.
Mehr Infos zum Gewinnfreibetrag bei der WKO
Es ist die Anlagestrategie des Raiffeisen-§ 14-ESG-Mix sowie Raiffeisen-§ 14-ESG-MixLight überwiegend in andere Investmentfonds anzulegen. Die Fondsbestimmungen der beiden Fonds wurden durch die FMA bewilligt. Der Raiffeisen-§ 14-ESG-Mix kann mehr als 35 % des Fondsvermögens in Schuldverschreibungen folgender Emittenten investieren: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Belgien, Finnland, Niederlande, Schweden, Spanien.